Rechtsprechung
   AG Lörrach, 01.03.2005 - 2 C 2309/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,24064
AG Lörrach, 01.03.2005 - 2 C 2309/04 (https://dejure.org/2005,24064)
AG Lörrach, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 C 2309/04 (https://dejure.org/2005,24064)
AG Lörrach, Entscheidung vom 01. März 2005 - 2 C 2309/04 (https://dejure.org/2005,24064)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,24064) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • urteile-network.de PDF

    Aufklärungspflichten Vermieter, EE-Abzüge, Haftungsbeschränkung, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, UE-Tarif

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Lörrach, 01.03.2005 - 2 C 2309/04
    Der Kläger kann gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG nach § 249 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen (vgl. nur BGH NJW 1996, 1958 m.w.N.; NZV 2005, 32; NZV 2005, 34).

    Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. nur BGH NJW 1996, 1958, NZV 2005, 32 f.; NZV, 2005, 34f.).

    Der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, der auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB heranzuziehen ist, verlangt von ihm unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (ständige Rechtssprechung, vgl. nur BGH NJW 1985, 2639; NJW 1996, 1958 f.; in Bezug genommen in BGH foZV 2005, a.a.O.).

    b) Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer Ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH NJW 1996, 1958 NZV 2005, 34 f.).

    aa) Bei der Prüfung der objektiven Erforderilchkeit nach § 249 Abs. 2 BGB ist - jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH auch explizit in Bezug genommen - der letztlich auf § 242 BGB zurückgehende - Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB anzuwenden: Wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen kann, ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (so BGH NJW 1985, 2639; NJW 1996, 1958, von BGH NVZ 2005, 32 f., 34 f in Bezug genommen).

    Das Zugänglichkeitskriterium des BGH scheint die Annahme einer beim Unfallersatztarif regelmäßig bestehenden Erkundigungspflicht - jedenfalls einer solchen zur Abklärung, ob sich der angebotene Tarif im Rahmen des Üblichen halten (und zwar anders als nur in Sonderfällen im Rahmen von Unfallersatztarifen untereinander wie noch in BGH NJW 1996, 1958) - zu implizieren, ohne dass erkennbar würde, weshalb nunmehr davon ausgegangen wird, dass sich dem Geschädigten eine solche Erkundigungspflicht aufdrängen müsste.

    Will man die ebenfalls weiter geltende Rechtsprechung des BGH erst nehmen, dass der Geschädigte keine Marktforschung zu betreiben hat (BGH NJW 1996,1958; unlängst für die Frage, ob ein Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet zu nutzen ist, NJW 2005, 357; in den neuen Mietwagenurteilen vom Oktober 2004 und Februar 2005 nicht weiter thematisiert; s.a. LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069), verbietet sich dies (vgl. nur LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069 unter Hinweis auf BGH NJW 1996, 1958 f.; a.A. ohne nähere Begründung AG Saalfeld, NZV2003, 339).

    Das Gericht sieht sich auch nicht durch die Entscheidung des BGH in NJW 1996, 1958 f. hieran gehindert (so auch OLG Karlsruhe 9 U 39/04,U.v. 29.02.2004, ohne nähere Begründung, Bl. 193 dA): In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte dieser zugunsten des Geschädigten den Ruckgriff auf den dreifachen Satz nach Sanden/Danner/Küppersbusch abgelehnt, um diesem den - gerade erheblich über dem nach Sanden/Danner bestimmten Normaltarif liegenden - höheren Unfallersatztarif ais "erforderlichen Herstellungsaufwand" zugestehen zu können.

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Lörrach, 01.03.2005 - 2 C 2309/04
    Danach aber ist angesichts des klaren Wortlauts von einem Vertrag gem. §§ 145 ff. BGB zwischen dem Kläger und dem Mietwagenunternehmer auszugehen (vgl, nur BGH NZV 2005, 32).

    Der Kläger kann gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG nach § 249 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen (vgl. nur BGH NJW 1996, 1958 m.w.N.; NZV 2005, 32; NZV 2005, 34).

    Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. nur BGH NJW 1996, 1958, NZV 2005, 32 f.; NZV, 2005, 34f.).

    c) Dieser vom BGH auch zuletzt (in NZV 2005, 32 f; 34 f.) bestätigte Grundsatz hat eine Einschränkung insoweit erfahren, als dies in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, nicht mehr ohne Einschränkungen gelten soll.

    Ob dies der Fall sei, sei nach § 287 ZPO zu schätzen, ggf. mit sachverständiger Hilfe zu klären; die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des sog. "Normaltarifs" läge beim Geschädigten (BGH NZV 2005, 32 f., 34 ff.).

    Nach der neuen BGH-Rechtsprechung vom Oktober 2004 (NZV 2005, 32 f; 2005, 34 f. und vom 15.02.2005 (Az: VIZR 160/04 und VI ZR 74/04) ist diese Erwägung gerade nicht mehr maßgeblich.

  • LG Freiburg, 11.03.1997 - 9 S 135/96
    Auszug aus AG Lörrach, 01.03.2005 - 2 C 2309/04
    Damit aber bleibt die in diesem Zusammenhang zu stellende - umfassende und schwierige Beweiserhebungen geradezu provozierende (vgl. nur zutreffend LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069) und weitere rechtliche Auseinandersetzungen auslösende - Frage des Umfangs einer Erkundigungspflicht und der daran anknüpfenden Frage, was dem Geschädigten bei Erfüllen derselben tatsächlich angeboten worden wäre, ungelöst Offen bleibt insbesondere, ob der BGH auch für diese - für ihn nicht entscheidungsrelevante - Frage die Beweislast (nicht lediglich: Darlegungslast) beim Geschädigten sieht.

    Will man die ebenfalls weiter geltende Rechtsprechung des BGH erst nehmen, dass der Geschädigte keine Marktforschung zu betreiben hat (BGH NJW 1996,1958; unlängst für die Frage, ob ein Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet zu nutzen ist, NJW 2005, 357; in den neuen Mietwagenurteilen vom Oktober 2004 und Februar 2005 nicht weiter thematisiert; s.a. LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069), verbietet sich dies (vgl. nur LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069 unter Hinweis auf BGH NJW 1996, 1958 f.; a.A. ohne nähere Begründung AG Saalfeld, NZV2003, 339).

    § 287 ZPO ermächtigt das Gericht gerade im Bereich der Unfallschadensregulierung im Interesse einer prozessökonomischen Streiterledigung zu einer großzügigen Schätzung nach freiem Ermessen unter Anlegung generalisierender Maßstäbe (vgl. LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069 f. m.w.N.).

    aa) Das erkennende Gericht greift hierbei zur Ermittlung des notwendigen Betrages auf das Dreifache der Nutzungsentschädigung nach der Tabelle Sanden / Danner / Küppersbusch zurück, was die Rechtssprechung im hiesigen Bezirk auch bisher so gehandhabt hat (vgl. nur LG Freiburg 1 O 131/03 U. v. 09.02.2004, bestätigt durch Urteil des OLG Karlsruhe 9 U 39/04 vom 29.09.2004, LG Freiburg 3 S 40/03, U.v. 04.12.2003; AG Lörrach - im Übrigen sogar bei Bejahung einer grundsätzlich bestehenden Erkundigungspflicht des Geschädigten gegenüber dem Mietwagenunternehmen hinsichtlich eines Normaltarifs -: 1 C 964/01, U.v. 18.09.2001; grundlegend: LG Freiburg in NJW-RR 1997,1069 unter Anschluss an OLG München DAR 1995, 254, s.a. OLG München, NZV1994, 359; AG Frankfurt NZV 2002, 83).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Lörrach, 01.03.2005 - 2 C 2309/04
    Der Kläger kann gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG nach § 249 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen (vgl. nur BGH NJW 1996, 1958 m.w.N.; NZV 2005, 32; NZV 2005, 34).

    b) Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer Ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH NJW 1996, 1958 NZV 2005, 34 f.).

    Das könne zur Folge haben, dass die Preise der den Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarife* lägen (vgl. zu den umfassenden Hinweisen nur BGH NZV 2005, 34, 36).

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2004 - 9 U 39/04

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Hinweispflicht des gewerblichen Kfz-Vermieters

    Auszug aus AG Lörrach, 01.03.2005 - 2 C 2309/04
    aa) Das erkennende Gericht greift hierbei zur Ermittlung des notwendigen Betrages auf das Dreifache der Nutzungsentschädigung nach der Tabelle Sanden / Danner / Küppersbusch zurück, was die Rechtssprechung im hiesigen Bezirk auch bisher so gehandhabt hat (vgl. nur LG Freiburg 1 O 131/03 U. v. 09.02.2004, bestätigt durch Urteil des OLG Karlsruhe 9 U 39/04 vom 29.09.2004, LG Freiburg 3 S 40/03, U.v. 04.12.2003; AG Lörrach - im Übrigen sogar bei Bejahung einer grundsätzlich bestehenden Erkundigungspflicht des Geschädigten gegenüber dem Mietwagenunternehmen hinsichtlich eines Normaltarifs -: 1 C 964/01, U.v. 18.09.2001; grundlegend: LG Freiburg in NJW-RR 1997,1069 unter Anschluss an OLG München DAR 1995, 254, s.a. OLG München, NZV1994, 359; AG Frankfurt NZV 2002, 83).

    Das Gericht sieht sich auch nicht durch die Entscheidung des BGH in NJW 1996, 1958 f. hieran gehindert (so auch OLG Karlsruhe 9 U 39/04,U.v. 29.02.2004, ohne nähere Begründung, Bl. 193 dA): In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte dieser zugunsten des Geschädigten den Ruckgriff auf den dreifachen Satz nach Sanden/Danner/Küppersbusch abgelehnt, um diesem den - gerade erheblich über dem nach Sanden/Danner bestimmten Normaltarif liegenden - höheren Unfallersatztarif ais "erforderlichen Herstellungsaufwand" zugestehen zu können.

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84

    Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

    Auszug aus AG Lörrach, 01.03.2005 - 2 C 2309/04
    Der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, der auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB heranzuziehen ist, verlangt von ihm unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (ständige Rechtssprechung, vgl. nur BGH NJW 1985, 2639; NJW 1996, 1958 f.; in Bezug genommen in BGH foZV 2005, a.a.O.).

    aa) Bei der Prüfung der objektiven Erforderilchkeit nach § 249 Abs. 2 BGB ist - jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH auch explizit in Bezug genommen - der letztlich auf § 242 BGB zurückgehende - Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB anzuwenden: Wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen kann, ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (so BGH NJW 1985, 2639; NJW 1996, 1958, von BGH NVZ 2005, 32 f., 34 f in Bezug genommen).

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus AG Lörrach, 01.03.2005 - 2 C 2309/04
    Eine solche Bewertung im Rahmen durch den nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters auch und gerade bei älteren Fahrzeugen hat der BGH unlängst ausdrücklich gutgeheißen (im Fall eines 16 Jahre alten Fahrzeug: Rückstufung um 2 Gruppen: BGH NJW 2005, 277, 278 mit umfass. Nachweisen der auch bislang schon so verfahrenden Instanzrechtsprechung).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Lörrach, 01.03.2005 - 2 C 2309/04
    Nach der neuen BGH-Rechtsprechung vom Oktober 2004 (NZV 2005, 32 f; 2005, 34 f. und vom 15.02.2005 (Az: VIZR 160/04 und VI ZR 74/04) ist diese Erwägung gerade nicht mehr maßgeblich.
  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 119/04

    Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses für den Unfallwagen;

    Auszug aus AG Lörrach, 01.03.2005 - 2 C 2309/04
    Will man die ebenfalls weiter geltende Rechtsprechung des BGH erst nehmen, dass der Geschädigte keine Marktforschung zu betreiben hat (BGH NJW 1996,1958; unlängst für die Frage, ob ein Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet zu nutzen ist, NJW 2005, 357; in den neuen Mietwagenurteilen vom Oktober 2004 und Februar 2005 nicht weiter thematisiert; s.a. LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069), verbietet sich dies (vgl. nur LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069 unter Hinweis auf BGH NJW 1996, 1958 f.; a.A. ohne nähere Begründung AG Saalfeld, NZV2003, 339).
  • OLG Celle, 09.09.2004 - 14 U 32/04

    Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bei der Kollision mit einem

    Auszug aus AG Lörrach, 01.03.2005 - 2 C 2309/04
    Das Gericht verkennt nicht, dass andere Gerichte eine solche von 25 EUR für angemessen erachten (vgl. nur OLG Celle NJW-RR 2004, 1673, OLG Braunschweig NJW-RR 2001, 1682), es hält aber (noch) an der Schätzung nach § 287 ZPO der im hiesigen Bezirk anerkannten Kostenpauschale von 20 EUR fest Soweit der Kläger weitere Kosten für die Standgebühren begehrt hat, hat er diese Differenz trotz des auch hierauf zu beziehenden - und durch die in Bezug genommene Anlage B1 (Bl. 101 d.A.) erklärten - Klagabweisungantrags in ihrer Berechtigung schon nicht näher dargelegt.
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 48/76

    Haftung einer Gemeinde aus Verschulden beim Vertragsschluß im Zusammenhang mit

  • LG Braunschweig, 26.07.2001 - 4 S 62/01

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs als Folge eines Verkehrsunfalls;

  • OLG München, 14.03.1995 - 5 U 3850/94

    Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten

  • LG Regensburg, 07.10.2003 - 2 S 191/03

    Spezielle Unfalltarife sind im Mietwagengeschäft im Hinblick auf die

  • LG Freiburg, 09.02.2004 - 1 O 131/03

    Unfallersatztarife und Pauschaltarife - Hinweispflicht der Autovermieter?

  • LG Landau/Pfalz, 31.01.2005 - 1 S 201/04

    Haftung bei Verkehrsunfall: Einwand überhöhter Mietwagenkosten seitens der

  • AG Frankfurt/Main, 06.09.2001 - 30 C 687/01
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.10.2003 - 11 T 9197/03
  • AG Freiburg, 13.02.2004 - 1 C 4037/03
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht